Firma: Victory Hamburg / Baltik Konzept J.Heidenreich e.K.
1. Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen unseren sämtlichen Geschäften zugrunde, gleichgültig, ob es um die Lieferung eines Fahrzeugs, um die Durchführung von Arbeiten an einem Fahrzeug (Reparaturen, Umbauten, Änderungen) oder den Verkauf von Fahrzeugteilen geht. Die Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge hängen zur Ansicht bei uns im Laden aus, und können auch auf Nachfrage als PDF verschickt werden bzw. in schriftlicher Form ausgehändigt werden. Diese gelten auch im voraus für alle zukünftigen Geschäfte.
2. Angebote
Unsere - mündlichen oder schriftlichen - Angebote sind freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart oder die Leistung erbracht ist.
3. Vertragsaufhebung
Wünscht ein Kunde nachträglich die Aufhebung des verbindlich erteilten Auftrags, ohne daß ihm ein entsprechender Rechtsanspruch nach dem Vertrag, den vorliegenden AGB oder dem Gesetz zusteht, entscheiden wir in freiem Ermessen, ob wir diesem Wunsch zustimmen. Wird die Zustimmung durch uns erteilt, sind wir auch ohne gesonderte ausdrückliche Absprache berechtigt, als Pauschale für die Nichtdurchführung des Vertrages einen Betrag in Höhe von 20% der Auftragssumme zu verlangen.
4. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Soweit einem Verbraucher bei einem Geschäft mit uns durch gesetzliche Regelung ein Widerrufsrecht eingeräumt ist, bleibt dieses durch die vorliegende AGB unberührt. Bei Bestellung von Fahrzeugen oder Teilen hat der Kunde die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, daß die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Er hat außerdem dann für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung Wertersatz zu leisten. Insoweit wird auf die gesonderte Belehrung hingewiesen, die Vertragsgegenstand ist.
5. Beschaffenheit der Fahrzeuge, Veränderungen
Die von uns gelieferten Fahrzeuge sind überwiegend für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr geeignet. Ist die Verwendung als Wettbewerbsfahrzeug vorgesehen, führen die dafür notwendigen Veränderungen zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche, darüber hinaus auch zur erheblichen Herabsetzung der Haltbarkeitsdauer diverser Fahrzeugteile. Dies kann auch zu Folgeschäden an anderen Fahrzeugteilen führen, für die wir nur nach Maßgabe der Ziff. 15 haften. Dies gilt entsprechend bei einem Auftrag zum Umbau bzw. zur Veränderung eines Kundenfahrzeugs, insbesondere, wenn auf Wunsch des Kunden Tuningteile Verwendung finden. Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge ist die durch die bisherige Nutzung bedingte geänderte Beschaffenheit - insbesondere Verschleiß - zu berücksichtigen.
6. Beschaffenheit / Eigenschaften von Fahrzeugteilen
Wir haben grundsätzlich keinen Einfluß auf die TÜV-Zulassung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) von Fahrzeugteilen. Deshalb sind TÜV-Zulassung sowie ABE auch nur dann von uns vertraglich geschuldet, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Der Einbau von Teilen, die nicht über TÜV-Zulassung oder ABE verfügen, kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen. Eine diesbezügliche Überprüfung ist nicht Bestandteil unserer vertraglichen Verpflichtungen beim Kauf oder Einbau von Fahrzeugteilen, sondern bedarf einer zusätzlichen ausdrücklichen Vereinbarung. Einzelabnahmen nach die nach §21 StVzo erfolgt sind können durch die Zuständigen Behörden widerrufen werden. Auf diesen Widerruf haben wir keinen Einfluss und es kann auch kein Schadensersatzanspruch daraus abgeleitet werden.
7. Liefertermine
Vereinbarte oder zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Aus der Nichteinhaltung von Terminen kann der Kunde erst Rechte herleiten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadenersatzansprüche kommen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen, der Ziff. 15 in Betracht.
8. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahmen kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist. Bei Fahrzeugen, die ausschließlich zu Wettbewerbszwecken genutzt werden (u.a. alle Moto- Cross Motorräder) beträgt der Schadenersatz grundsätzlich mindesten 25% des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist. 3. Für Kunden durchgeführte Sonderbestellungen werden bei Nichtabnahme 50 % des Warenwertes in Rechnung gestellt. 9. Zahlung
Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Fahrzeugs bzw. des Fahrzeugteils fällig und in bar zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entsprechendes gilt für die Vergütung von Umbau-, Änderungs- und Reparaturarbeiten.
10. Eigentumsvorbehalt
Das von uns verkaufte Fahrzeug / Fahrzeugteil bleibt auf jeden Fall bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen. Veräußert der Kunde das Fahrzeug / Fahrzeugteil vor vollständiger Kaufpreiszahlung weiter, so tritt er schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Soweit wir dadurch eine Sicherung erhalten, die um mehr als 10% über unserem (Rest-) Anspruch liegt, werden wir auf Verlangen den Anspruch an den Dritten insoweit freigeben. Unabhängig davon gilt, daß unser Kunde vor vollständiger Kaufpreiszahlung nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung zur Weiterveräußerung berechtigt ist.
11. Umfang der Gewährleistung bei Verkauf an einen Verbraucher
Liefern wir an einen Verbraucher, übernehmen wir die volle Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht dem Verbraucher jedoch nur zu, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Ziff. 15 vorliegen. Hinsichtlich der Verjährung wird auf Ziff. 14 verwiesen.
12. Gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Sachen an Nichtverbraucher
Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs oder Fahrzeugteils durch einen Nichtverbraucher ist jegliche Gewährleistung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder es liegt ein Fall von Arglist vor.
13. Gewährleistung in sonstigen Fällen
Beim Verkauf neuer Fahrzeuge oder Fahrzeugteile an Nichtverbraucher sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Kundenfahrzeugen gilt für die Gewährleistung folgendes:
a) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe des Fahrzeugs bzw. Fahrzeugteils uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung entscheidend. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
b) Im Verhältnis zu unseren kaufmännischen Kunden gilt §377 HGB.
c) Soweit wir aufgrund von Mängeln zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunden nach seiner Wahl Anspruch auf Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder auf Rücktritt vom Vertrag. Nachbesserungen haben in jedem Fall bei uns zu erfolgen, zwecks Nachbesserungen hat der Käufer den Kaufgegenstand auf eigene Kosten bei uns an zu liefern.
d) Schadenersatzansprüche kommen nur in Frage, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff.15 vorliegen.
14. Verjährung der Gewährleistungsansprüche
Alle Gewährleistunsansprüche verjähren in einem Jahr. Abweichend hiervon tritt die Verjährung beim Kauf eines neuen Fahrzeugs oder Fahrzeugteils durch einen Verbraucher erst nach zwei Jahren ein. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem gesetzlichen Vorschriften. Die vorstehenden Fristen gelten auch, wenn Gewährleistung unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff. 15 in Form von Schadensersatz beansprucht wird.
15. Schadenersatz
a) Wir übernehmen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen -bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie -bei Arglist.
aa) Bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernehmen wir wiederum die uneingeschränkte Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Bei anderen Pflichtverletzungen leisten wir ebenfalls uneingeschränkten Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind folgende Fälle:
bb) Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag wesentlich sind, oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden; dann sind wir aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für uns vorhersehbar waren.
c) Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
d) Liegt keiner der vorstehend unter a) bis c) genannten Fälle vor, ist jeglicher Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren käufmännischen Kunden ist Pinneberg.
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